Satzung

Satzung

des

Feuerwehrvereins

 

Freiwillige Feuerwehr Stephanskirchen e. V.

 

Präambel

 

Der Verein „Freiwillige Feuerwehr Stephanskirchen“ wurde 1864 in Stephanskirchen gegründet und wurde erstmals am 02.12.1993 im Vereinsregister des Amtsgerichts Rosenheim eingetragen, die Eintragung ist zuletzt unter der Nummer VR 41307 beim Amtsgerichts Traunstein registriert.

Der Verein ist zur Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr in der Gemeinde Stephanskirchen, insbesondere durch die Werbung und Betreuung von Einsatzkräften auf gemeinnütziger Basis tätig.

Es gilt die Satzung vom 21.10.1993 in der letzten von der Mitgliederversammlung am 04.05.2003 geänderten Fassung.

Wegen zwischenzeitlicher Änderungen bei der Verwirklichung der Satzungszwecke und zur optimalen Nutzung der Steuervergünstigungen aus der Gemeinnützigkeit, aber auch wegen einer verbesserten praktischen Handhabung der Rechtsanwendung durch die ehrenamtlich tätigen Vereinsorgane wurde die Satzung inhaltlich aktualisiert und zur Vereinfachung der Handhabung neu gefasst.

Im Text werden aus Gründen der besseren Lesbarkeit weibliche Formen nicht ausgeschrieben. Alle personenbezogenen Formulierungen beziehen sich auf weibliche und männliche Personen.


Vereinssatzung

 

§ 1 Name und Rechtsform

  • Der Verein hat Rechtsfähigkeit erlangt durch Eintragung in das Vereinsregister, zuletzt beim Amtsgerichts Traunstein unter Nr.: VR 41307. Der Verein führt den Namen Freiwillige Feuerwehr Stephanskirchen e. V.
  • Der Verein hat seinen Sitz in 83071 Stephanskirchen.
  • Die bestehende Satzung wird komplett neu gefasst gemäß den nachstehenden Regelungen.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  • Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr als öffentliche Einrichtung der Gemeinde Stephanskirchen für den Ortsteil Stephanskirchen und in diesem Sinne die mittelbare Förderung des Feuer- und Katastrophenschutzes und die unmittelbare Förderung der Jugendhilfe.
  • Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell tätig.

§ 3 Selbstlosigkeit, Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist einerseits die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Bereich des Feuerschutzes durch die Gemeinde Stephanskirchen im Rahmen ihres Statuts über die Organisation von Freiwilligen Feuerwehren als öffentliche Einrichtung der Gemeinde (BayFwG und §§ 52 Abs. 2 Nr. 12 und 58 Nr. 1 AO). Die Mittelbeschaffung beschränkt sich auf die Freiwillige Feuerwehr Stephanskirchen. Weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO).
  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Stephanskirchen zwecks Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Bereich des Feuerschutzes. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  • Satzungsänderungen, die den Vereinszweck oder dessen Verwirklichung betreffen, sollen vor der Beschlussfassung mit dem zuständigen Finanzamt bezüglich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinnützigkeitsrecht und dem Spendenrecht abgestimmt werden.

 

§ 4 Verwirklichung der Satzungszwecke

  • Der Vereinszweck wird insbesondere durch die nachfolgend beschriebenen Tätigkeiten, Aktivitäten und Maßnahmen verwirklicht.
  • Die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Stephanskirchen als öffentliche Einrichtung der Gemeinde Stephanskirchen erfolgt auf gemeinnütziger Grundlage insbesondere:
  1. durch die Beschaffung von Mitteln zur Finanzierung von Maßnahmen und Investitionen des Feuerschutzes,
  2. durch die Anwerbung von Nachwuchs – und Einsatzkräften,
  3. durch Unterstützung bei Schulungs-, Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen.

 

  • Die Förderung der Jungendhilfe erfolgt insbesondere:
  1. durch besondere Ausbildungsmaßnahmen und Gruppenarbeit nach Maßgabe der von der Vorstandschaft noch zu beschließenden Jugendordnung;
  2. durch Maßnahmen zur Freizeitgestaltung;
  3. durch Maßnahmen zur Vorbereitung einer Tätigkeit als Feuerwehranwerber.

§ 5 Vergütungsregelungen

  • Persönliche Ausgaben, Spesen und Reisekosten u. ä. werden, soweit sie im Interesse des Vereins notwendig waren, erstattet. Der Vorstand kann insoweit Auslagen- und Spesenpauschalen beschließen oder es erfolgt eine Erstattung gegen Nachweis konkret entstandener Aufwendungen. Die Spesenpauschalen dürfen der Höhe nach die jeweils geltenden steuerfrei auszahlbaren Pauschbeträge des Lohnsteuerrechts nicht übersteigen.

  • Die Tätigkeit für den Verein im Rahmen einer Organstellung ist ehrenamtlich und ohne Vergütungsanspruch, davon abweichend kann die Mitgliederversammlung eine angemessene Vergütung für Zeitaufwand gewähren, bei der Bestimmung der Höhe ist § 3.3 zu beachten.

  • Soweit Mitglieder des Vereins hauptberuflich oder nebenberuflich oder gelegentlich für den Verein tätig sind und hierfür eine Vergütung erhalten sollen, richten sich die Einzelheiten grundsätzlich nach einem im Einzelfall abzuschließenden Vertrag.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

  • Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.
  • Ordentliche Mitglieder sind:
  1. Erwachsene vom vollendeten 18. Lebensjahr an,
  2. die stimmberechtigten jugendlichen Mitglieder ab dem vollendeten 15. Lebensjahr, soweit der gesetzliche Vertreter das Stimmrecht auf den Minderjährigen gemäß § 8.3 übertragen hat.

Außerordentliche Mitglieder sind:

  1. Jugendliche vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr;
  2. Jugendliche vom vollendeten 15. Lebensjahr, soweit ihnen das Stimmrecht gemäß § 8.3 nicht übertragen wurde.

Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um den Feuerschutz besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft mit 3/4 (drei Viertel) Mehrheit nach Anhörung des Vereinsausschusses.

§ 7 Jugendabteilung

  • Die Förderung von Jugendlichen ist eine Schwerpunktaufgabe des Vereins. Zur Verwirklichung dieses Satzungszwecks können alle Jugendlichen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr nach Maßgabe einer vom Vorstand aufgestellten Jugendordnung eine Jugendabteilung bilden. Die Jugendversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Jugendvertreter, er wird geborenes Mitglied des Vereinsausschusses gemäß § 20.3 und hat die gleiche Amtszeit wie die Vorstandschaft; wählbar ist nur ein erwachsenes Mitglied.
  • Die Rechte und Pflichten der Jugendabteilung und des Jugendvertreters werden vom Vorstand in der Jugendordnung festgelegt.

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung und die nachfolgende Annahme durch den Vorstand.
  • Aufnahmebewerber haben ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten mit Angaben über die Art der zu erwerbenden Mitgliedschaft; für das Aufnahmegesuch ist der vom Verein zur Verfügung gestellte Vordruck (Beitrittserklärung) zu verwenden.
  • Bei minderjährigen Aufnahmebewerbern muss die Beitrittserklärung den Vermerk enthalten, dass der gesetzliche Vertreter dem Verein für die Zahlung der baren Mitgliedsbeiträge haftet. Bei Minderjährigen bis zum vollendetem 15. Lebensjahr muss der gesetzliche Vertreter die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten, die über die Teilnahme am jugendbezogenen Vereinsleben hinausgehen, selbst ausüben. Der gesetzliche Vertreter hat das Aufnahmegesuch mit zu unterschreiben. Der gesetzliche Vertreter kann Mitgliedschaftsrechte und –pflichten, insbesondere das Stimmrecht, auf Minderjährige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, übertragen.
  • Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber mitgeteilt. Die Ablehnung muss schriftlich erfolgen, sie ist nicht zu begründen, sie ist satzungsrechtlich nicht anfechtbar.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft im Verein endet
  1. durch den Tod des Mitglieds,
  2. durch freiwilligen Austritt,
  3. durch Ausschluss
  4. durch Streichung von der Mitgliederliste.

  • Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Vereinsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zulässig.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem betroffenen Mitglied ist unter Darlegung der Gründe und Setzung einer Frist von 3 Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Dann ist eine Stellungnahme des Vereinsausschusses nach § 20.1 einzuholen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen und des Vereinsausschusses ist vor der Beschlussfassung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit, er ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
  • Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor;
  1. wenn das Mitglied ihm satzungsgemäß obliegende Pflichten nachhaltig und trotz Abmahnung nicht erfüllt oder Beschlüssen und Anordnungen nachhaltig nicht nachkommt;
  2. bei ehrkränkenden Äußerungen oder vergleichbarem Verhalten des Mitglieds gegenüber anderen Mitgliedern, Organen und/oder Organmitgliedern des Vereins;
  3. bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins;
  4. wenn das Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Vereins oder die Vorgaben zum kameradschaftlichen Verhalten erheblich verstoßen hat oder wiederholt dagegen verstößt.
    • Gegen den Ausschluss nach § 9.3 kann der Betroffene Berufung einlegen, diese muss innerhalb einer Frist von 1 Monat ab dem Tag der Absendung des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht dies nicht, so gilt der Ausschluss mit dem Tag der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung als aufgehoben. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig, diese Entscheidung ist satzungsrechtlich nicht anfechtbar.
    • Mit dem Tag der Einleitung des Ausschlussverfahrens ruhen sämtliche Mitgliederrechte.
    • Ein Ausschließungsgrund liegt auch vor, wenn ein Mitglied mit Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist. In diesen Fällen erfolgt der Ausschluss abweichend von Abs. 4 durch Streichen in der Mitgliederdatei zu Beginn des nächsten Vereinsjahres.
    • Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf Vermögensteile oder Mittel des Vereins. Die Verpflichtung, noch bestehende Forderungen des Vereins zu erfüllen, bleibt durch die Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.

§ 10 Mitgliederrechte

  • Die Mitglieder sind berechtigt im Rahmen dieser Satzung und gemäß den satzungsgemäß erlassenen Vereinsordnungen am Vereinsleben und an der Willensbildung teilzunehmen. Sie haben auch das Recht auf Teilnahme an Maßnahmen zur Verwirklichung der Satzungszwecke sowie an den Veranstaltungen des Vereins.

  • Ob und in wie weit ein Entgelt außerhalb von Mitgliedsbeiträgen für die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins zu entrichten ist, richtet sich nach der Beschlussfassung des Vorstands.

§ 11 Finanzielle Beiträge

  • Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben in Form von Aufnahmegebühr, Jahresbeitrag oder Sonderumlage. Art und Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  • Jedes Mitglied hat den festgesetzten Jahresbeitrag im Voraus zu leisten. Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben bereits für das Jahr des Eintritts den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
  • Die Höhe der finanziellen Beiträge kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein. Ehrenmitglieder im Sinne von § 6.6 haben keinen Jahresbeitrag zu entrichten.
  • Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen, insbesondere in Fällen unverschuldeter finanzieller Notlage eines Mitglieds, die finanziellen Beiträge zu stunden oder ganz
    oder teilweise zu erlassen.

§ 12 Sonstige Mitgliederpflichten

  • Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Zwecke des Vereins nach Kräften zu fördern und zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen, der Zweck und die Ehre des Vereins gefährdet werden könnten.
  • Die Mitglieder haben Vereinssatzung und Vereinsordnungen zu beachten. Diese Dokumente werden den Mitgliedern auf Verlangen ausgehändigt, sie können ersatzweise im Internet auf der Homepage des Vereins eingesehen werden. Anordnungen der Vereinsorgane und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu befolgen.
  • Die Änderung von Namen oder Anschrift oder sonstiger Adress- und Kommunikationsdaten hat das Mitglied dem Verein unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  • Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die erforderlichen persönlichen Daten in vereinseigenen Datenbanken erfasst und gespeichert
    Die gespeicherten Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins genutzt und unterliegen der Beachtung der Datenschutzbestimmungen.

§ 13 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Vereinsauschuss.

§ 14 Die Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder im Sinne des § 6.1
  • Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
  1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
  2. die Wahl und Abberufung von 2 Kassenprüfern für die Amtszeit des Vorstandes;
  3. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vereinsauschusses nach § 20;
  4. die Festsetzung von Höhe und Fälligkeit von finanziellen Beiträgen;
  5. die Entgegennahme der jährlichen Rechnungslegung und des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes;
  6. die Beschlussfassung über die Entlastung von Vereinsorganen, die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf die Durchführung einer Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes;
  7. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins;
  8. die Beschlussfassung über die Berufung eines ausgeschlossenes Mitglieds gemäß § 9.5;
  • In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen oder direkte Weisungen beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

  • Jährlich ist in den ersten 6 Monaten eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten.
  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden aufgrund Beschlusses des Vorstandes statt oder wenn die Einberufung von mindestens 1/5 (ein Fünftel) der nach § 16.1 stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes, der Gründe und konkreter Beschlussvorlagen vom Vorstand verlangt wird.
  • Die Einladung zu ordentlichen Mitgliederversammlungen nach Absatz 1 hat mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in einer regionalen Tageszeitung, z. Zt. im Oberbayerischen Volksblatt zu erfolgen. Einladungen zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen nach Absatz 2 sind abweichend davon an jedes Mitglied einzeln schriftlich oder per E-Mail zu richten. Bei einer vorgesehenen Beschlussfassung zu Satzungsänderungen ist der Text der Satzungsänderungen in den Gemeindetafeln der Gemeinde Stephanskirchen auszuhändigen.
  • Anträge von Mitgliedern, die auf einer Mitgliederversammlung behandelt werden sollen,
    müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Versammlung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Verspätet eingegangene Anträge oder Anträge, die im Laufe der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind zur Beschlussfassung auf die nächste Mitgliederversammlung zu vertagen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt anderes.

 

§ 16 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  • Jedes ordentliche Mitglied i. S. v. § 6.2 hat eine Stimme, außerordentlichen Mitgliedern steht kein Stimmrecht zu.
  • Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist zulässig, sie ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Vollmachtsnehmer kann jedoch nur ein volljähriges Vereinsmitglied, das ordentliches Mitglied ist, sein. Der Vollmachtsnehmer darf jedoch nicht mehr als 1 fremde Stimme vertreten.

16.3.  Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter, einem Stellvertreter und einem Protokollführer übertragen. Der Wahlausschuss wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

  • Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
  • Die Art der Abstimmung bestimmt für jeden einzelnen Tagesordnungspunkt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung über die Wahl des 1. Vorsitzenden muss schriftlich durchgeführt werden, außerdem dann wenn 1/5 (ein Fünftel) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies für die einzelne nachfolgende Abstimmung beschließt. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
  • Jede ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 (zwei Drittel) der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins ist eine solche von 3/4 (drei Viertel) erforderlich.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll gemäß § 24 aufzunehmen.

§ 17 Der Vorstand

  • Der Vorstand setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen:
  1. dem 1. Vorsitzenden,
  2. dem 2. Vorsitzenden,
  3. dem Kassier.

  • Die Vereinigung von mehreren Vorstandsposten in einer Person ist nicht zulässig.
  • Der Verein wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden und den Kassier vertreten, jeder hat Einzelvertretungsbefugnis. Bei Rechtshandlungen und Urkunden, die den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als € 5.000,00 netto ohne Umsatzsteuer verpflichten, wird der Verein von 2 Vorstandsmitgliedern vertreten.
  • Die Mitgliederversammlung kann die Vertretungsmacht durch Beschluss einschränken oder erweitern.
  • Der 2. Vorsitzende ist geborenes Mitglied, nämlich der jeweils gewählte 1. Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr für den Ortsteil Stephanskirchen gemäß § 3 der Satzung der Gemeinde Stephanskirchen für die Freiwilligen Feuerwehren.
  • Der 1. Vorsitzende und der Kassier werden, und zwar jeder einzeln, für ihr Amt von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 6 Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  • Als Vorstandsmitglied kann jedes erwachsene Mitglied gewählt werden, das nicht wegen Vermögensdelikten oder Insolvenzstraftaten vorbestraft ist.
  • Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet außer durch Ablauf der Amtszeit mit dessen Erklärung, dass es das Amt niedergelegt. Zudem endet das Amt mit Abberufung durch die Mitgliederversammlung.
  • Endet ein Vorstandsamt vor Ablauf der Amtsperiode, so kann der Restvorstand innerhalb von 20 Tagen ein kommissarisches Mitglied für die restliche Amtsdauer durch Beschluss bestellen.

§ 18 Beschlussfassung des Vorstandes

  • Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen; diese sind umgehend einzuberufen, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied dies beantragt. Eine Abstimmung in anderer Form (mündlich, schriftlich, per E-Mail, per Fax) ist bei Einstimmigkeit zulässig, solche Beschlüsse sind unverzüglich schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern gegenzuzeichnen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens 2 Mitglieder, davon der 1. Vorsitzende, anwesend sind. Die Tagesordnung ist spätestens 5 Kalendertage vor der Sitzung bekannt zu geben.
  • Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  • Über die Protokollführung gilt § 24 entsprechend.

§ 19 Vorstandsaufgaben

  • Der Vorstand leitet den Verein und führt dessen Geschäfte. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht nach Gesetz, dieser Satzung oder gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  • Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bestimmt u. a. Art und Umfang der Aufgaben, die Verteilung der Aufgaben unter den Vorstandsmitgliedern und regelt die Einberufung von Vorstandsitzungen, die Beschlussfassung des Vorstands und die Protokollführung.
  • Der Vorstand ist befugt, zur Erledigung einzelner verwaltungstechnischer und organisatorischer Aufgaben Dritte beizuziehen oder zu beauftragen, insbesondere an Mitglieder des Vereinsauschusses nach § 20.
  • Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Geschäftsführung des Vereins einschließlich Bestellung und Abberufung von Beauftragten;
  2. die Vertretung des Vereins;
  3. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  4. die Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen samt Aufstellung der Tagesordnung;
  5. die Verwaltung des Vereinsvermögens;
  6. die Rechnungslegung (Buchführung, Jahresabschluss, Steuererklärungen einschließlich Erstellung eines Jahresberichtes);
  7. die Beschlussfassung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern;
  8. die Festlegung von Teilnehmergebühren für Veranstaltungen oder Vereinsmaßnahmen aller Art,
  9. Beschlussfassungen über Ehrungen und die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften i. S. v. § 6.4;
  10. die Erstellung von Vereinsordnungen und einer Jugendordnung;
  11. die Beschlussfassung über die satzungsgemäße Mittelüberlassung an die Gemeinde Stephanskirchen, zweckgebunden für die Freiwillige Feuerwehr Stephanskirchen mit Zustimmung des Vereinsausschusses.

§ 20 Vereinsausschuss

20.1.  Zur Unterstützung der Vereinarbeit und zur Verwirklichung der Vereinszwecke kann ein Vereinsauschuss eingesetzt werden. Der Vereinsausschuss berät die Vorstandschaft insbesondere

  1. bei Satzungsänderungen,
  2. bei der Verwirklichung der Satzungszwecke,
  3. beim Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 9.3,
  4. bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 6.6,
  5. über alle Maßnahmen zur Förderung der Belange der jeweiligen Mannschaften der Freiwilligen Feuerwehr Stephanskirchen.

  • Zu folgenden Maßnahmen der Vorstandschaft ist eine Zustimmung des Vereinsauschusses erforderlich:
  1. für größere Investitionsmaßnahmen über € 1000 im Einzelfall;
  2. für die zweckgebundene Mittelweitergabe an die Gemeinde Stephanskirchen.
    • Der Vereinsausschuss besteht aus den geborenen und den gewählten Mitgliedern. Für die Amtsperiode gilt § 17.6 analog. Die zu wählenden Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung bestellt, Wiederwahl ist zulässig.
    • Zu den geborenen Mitgliedern gehören der Jugendvertreter gemäß § 7.1 und die jeweils nach der Gemeindesatzung von der Freiwilligen Feuerwehr Stephanskirchen bestellten Gruppenführer, dem 2. Kommandanten und dem Jugendwart.
    • Die Mitgliederversammlung wählt den Schriftführer, den 2. Kassier und den Fähnrich sowie bei Bedarf bis zu 3 Vertrauensleute.
    • Der Vereinsausschuss wählt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
    • Die Vorstandschaft kann dem Vereinsausschuss oder einzelnen Mitgliedern Aufgaben übertragen, das gilt nicht für Maßnahmen der Geschäftsführung.
    • Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass bestimmte Geschäfte nur mit vorheriger Zustimmung des Vereinsausschusses vorgenommen werden. Verweigert der Vereinsausschuss seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, dass die Mitgliederversammlung über die Zustimmung beschließt.

  • Der Vereinsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung über Art und Umfang der Aufgaben, die Aufgabenverteilung zwischen den Mitgliedern untereinander und regelt die Einberufung von Ausschusssitzungen, die Beschlussfassung, die Protokollführung. Der Vereinsauschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.

§ 21 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • Die Rechnungslegung, bestehend aus Buchführung, Jahresabschluss und Steuererklärungen, erfolgt nach ertragsteuerlichen Regeln unter besonderer Berücksichtigung der Vorgaben aus der Gemeinnützigkeit, soweit nicht vereinsrechtliche Vorschriften zwingend vorgehen. Der Jahresabschluss ist in Form einer Vermögensübersicht mit Ergebnisrechung zu erstellen, die Ergebnisrechnung in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  • Der Vorstand hat nach Ablauf eines Vereinsjahres und rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung seinen Tätigkeitsbericht und den Jahresabschluss zu erstellen und der Mitgliederversammlung inhaltlich vorzutragen und zu erläutern.

§ 22 Kassenprüfer

  • Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer, sie haben die gleiche Amtsdauer wie der Vorstand.
  • Die Kassenprüfer haben die Rechnungslegung und Geschäftsführung nach Weisung der Mitgliederversammlung zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Geschäftsführung mit der Satzung und den Beschlussfassungen. Über die Prüfungstätigkeit ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen mit einem Vorschlag an die Mitgliederversammlung zur Frage der Entlastung.
  • Die jährliche Rechnungslegung ist unmittelbar nach Vorliegen des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses zu prüfen.
  • Den Rechnungsprüfern ist auf Wunsch vollständige Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren, insbesondere in Beschlussprotokolle, in die Buchführung, in das Belegwesen und in den vollständigen Jahresabschluss samt Steuerunterlagen.

§ 23 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 16.7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  • Bei der Mittelverwendung nach Auflösung des Vereins sind die Vorgaben von § 3.4 zu beachten.
  • Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 24 Protokollführung

  • Über die Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu Beweiszwecken Protokolle zu führen und vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle können auch in einem Protokollbuch hinterlegt werden. Das Protokoll soll folgende Bestandteile enthalten:

– Ort und Zeit der Versammlung,

– Namen des Sitzungsleiters und Protokollführers,

– Zahl der erschienenen Mitglieder und Feststellung der satzungsmäßigen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,

– die Tagesordnung mit den gestellten Anträgen,

– die Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, der Nein-Stimmen, Stimmenenthaltungen, ungültigen Stimmen, die Art der Abstimmung); bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

  • Der Vorstand ist berechtigt, an Beschlüssen oder als Folge von Beschlüssen der Mitgliederversammlung redaktionelle Änderungen vorzunehmen. Inhaltliche Änderungen dürften hierdurch nicht entstehen.
  • Vorstandsmitglieder haben das Recht in Protokoll oder in das Protokollbuch aller Vereinsorgane Einsicht zu nehmen, den Vorstandsmitgliedern ist auf Wunsch eine Protokollabschrift zuzuleiten. Das gleiche Recht steht den Vorsitzenden des Vereinsausschusses gem. § 20.5 zu. Einwendungen gegen das Protokoll können nur innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der Erstellung des Protokolls erhoben werden.

§ 25 Inkrafttreten der Satzung

  • Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung und Eintragung in das Vereinsregister in Kraft, zum gleichen Zeitpunkt wird die bisher gültige Satzung aufgehoben.
  • Die vorher gewählten Vereinsorgane bleiben weiter im Amt, bis die ersten Wahlen nach Maßgabe dieser neuen Satzung durchgeführt sind. Neuwahlen dieser Art sind unverzüglich nach Eintragung der Satzungsneufassung im Vereinsregister durchzuführen, allerdings mit einer beschränkten Amtszeit bis 2015, da in diesem Jahr Kommandantenneuwahlen der Feuerwehr anstehen.
  • Die bisherigen Satzungsbestimmungen über Einberufung und Beschlussfassung von Versammlungen gelten weiter, die Neuregelungen greifen erst für Versammlungen, die nach der Eintragung der neuen Satzung abgehalten werden .

– Ende der Satzung –